Bei der Arbeit mit Belegen wird ihnen beim Drucken u.a. die Option PDF angeboten. Als Beispiel dient hier eine gebuchte Rechnung, der Beleg ist hier der Standardbeleg (206).

 Wenn Sie den Beleg drucken wollen kommt dieses Fenster

 

Sie wählen von den vier Möglichkeiten PDF: Wenn Sie in dem folgenden Abfragefenster

 

bei der gelb markierten Option Option „Vor dem Öffnen dieses Dateityps immer bestätigen“ den Haken entfernt haben kommt das Anfragefenster nicht mehr; der Beleg wird ab jetzt nur noch entweder geöffnet oder gespeichert.

 

Um wieder die ursprügliche Auswahlmöglichkeit zu haben gegen sie so vor:

Sie wechseln in das Rollencenter (z.B. mit Strg F12) und drücken oben links den blauen Kasten mit dem weissen Pfeil nach unten 

 

Dann weiter auf Anpassen-> Vom Benutzer angegebene Einstellungen zurücksetzen

 

 

Es erscheint der Dialog

 

 

Wenn Sie die Schaltfläche „Einstellungen für Dateibehandlung“ drücken und die Abfrage

 

 

bestätigen haben Sie wieder die ursprüngliche Auswahlmöglichkeit.

 

Wie jedes Jahr stellen wir Ihnen das Update der Spesensätze und Sachbezugswerte für Dienstreisen für das kommende Jahr zur Verfügung.
In dem Dokument finden Sie einen Link zum Download der Datei und eine ausführliche Anleitung zum Einlesen der Daten.
 

 

 

  1. BE-POS ist eine von Microsoft zertifizierte Kassenlösung, die eine logische Ergänzung im Warenfluss von Handelsunternehmen darstellt. Die Lösung ist vollständig in Microsoft Dynamics 365 Business Central und BE-Fashion integriert. Ob Facheinzelhandel, Filialketten, Outlet oder Messeverkauf – BE-POS hilft Ihnen dabei, Kasse, Marketing und Administration optimal zu vernetzen.
  2. Zum 01.01.2020 tritt die Kassen-SichV (Kassensicherungsverordnung) in Kraft. Sie benötigen dafür eine technische Sicherheitseinrichtung für elektronische Kassen – kurz TSE.
  3. Lösungen für die TSE werden im Allgemeinen über USB-Stick oder SD-Card realisiert. Die TSE der Hersteller Swissbit, Cryptovision und Epson befinden sich momentan in der Zertifizierungsphase. Zusätzlich sind Cloudlösungen geplant, bei denen die Kasse online die Vorgänge an einen Anbieter sendet. Der Anbieter verschlüsselt die Daten dann manipulationssicher. Hierfür wird zwar eine ständige Internetverbindung benötigt, kurzzeitige Ausfälle sind aber nicht grundsätzlich problematisch.

Die Datenübermittlung an das Finanzamt muss über eine einheitliche Schnittstelle erfolgen. Für diese Schnittstelle können wir Ihnen ein Angebot zukommen lassen.

 

BELEGAUSGABEPFLICHT

Alle elektronischen Kassen mit TSE müssen dem Finanzamt gemeldet werden. Zudem muss zu jedem Geschäftsfall ein Beleg ausgestellt und ausgehändigt werden.

Mittlerweile wurde in einer Nichtbeanstandungsregelung festgelegt, dass die Benutzung der Kassensysteme ohne TSE bis 30.09.2020 straffrei sein wird. Allerdings ist die Belegausgabepflicht hiervon ausgenommen! Diese muss ab 01.01.2020 gewährleistet sein.

 

VERFAHRENSDOKUMENTATION

Eine Verfahrensdokumentation ist, neben den technischen Einrichtungen, unerlässlich. Für die Dokumentation lassen wir Ihnen gerne eine Vorlage zukommen. Diese Vorlage können Sie dann so bearbeiten, wie es für Sie passt. Außerdem möchten wir Sie darauf hinweisen, dass die Benutzung von BPA-haltigem Papier ab 01.01.2020 untersagt ist. BPA steht hierbei für Bisphenol-A. Es ist mit Lieferschwierigkeiten und Engpässen zu rechnen, da auch Lagerware nicht mehr verwendet werden darf. Setzen Sie sich daher bitte zeitnah mit Ihrem Lieferanten für Bonrollen in Verbindung.

 

 

 

 

 

 

Ab sofort die zusammenfassende Meldung (ZM) in Version 1.1.8 zu erstellen, nicht wie zuvor in 1.1.7.

 

Der neue § 6b UStG definiert, wann von einer Lieferung in ein Konsignationslager auszugehen ist. Das Ruhen der Ware in einem Konsignationslager unterbricht die grenzüberschreitende Warenbewegung. Ist dies der Fall, liegt auf der einen Seite ein innergemeinschaftliches Verbringen in das Konsignationslager und auf der anderen Seite, bei Entnahme aus dem Lager, eine lokale Lieferung im anderen Mitgliedstaat vor.

 

Voraussetzungen für die neue Regelung sind:

  • Das Verbringen der Ware in ein Konsignationslager in einem anderen Mitgliedstaat mit dem Ziel, die Ware ausschließlich an einen anderen Unternehmer zu liefern
  • Der Lieferant hat im Bestimmungsland weder einen Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung
  • Der Abnehmer verwendet gegenüber dem Lieferer die USt-IdNr. aus dem Bestimmungsland und führt die geforderten Aufzeichnungen
  • Der Lieferant muss das Verbringen in ein besonderes Register eintragen und in der ZM melden
  • Die Ware muss spätestens bis Ablauf von 12 Monaten nach der Bestückung des Lagers wieder entnommen werden

Die Aufzeichnungspflichten im Rahmen der Konsignationslagerregelung sind durch eine Durchführungsverordnung der EU ab diesem Jahr unmittelbar geltendes Recht und dementsprechend bereits bekannt. Es empfiehlt sich bei betroffenen Unternehmen, die Verträge zu überprüfen und ggf. anzupassen.

 

Der liefernde Unternehmer hat eine Zusammenfassende Meldung (ZM) mit allen erforderlichen Informationen zur jeweiligen Lieferung einzureichen. Er ist dazu verpflichtet, eine unrichtige ZM zu berichtigen.

 

Der Erwerber ist dazu verpflichtet, sich im anderen Mitgliedstaat zu registrieren und die ihm von diesem Staat erteilte USt-IdNr. dem Lieferer mitzuteilen. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die USt-IdNr. vor Ausführung der Leistung erteilt wurde und in der ZM korrekt gemeldet wurde.

 

Werden Mängel in der Nachweisführung festgestellt, so entfällt die Steuerbefreiung.