Das aktuelle Konjunkturpaket wirft bei vielen immer noch Fragen auf, welcher Steuersatz wann zum Tragen kommt. Denn es gibt einige Fälle in der Praxis, wo die Entscheidung auf den ersten Blick nicht ganz klar ist. Im Folgenden ein paar Eckpunkte, die Ihnen helfen sollen, den richtigen Steuersatz zu wählen:

Der Zeitpunkt der Leistungserbringung ist maßgeblich für den Steuersatz!

  • Für die Entscheidung, welcher Steuersatz angewendet wird, kommt es einzig darauf an, wann die Leistung erbracht worden ist.
  • Lieferungen gelten als ausgeführt, sobald der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht an dem Gegenstand erworben hat.
  • Dienstleistungen und andere Leistungen, die keine Lieferung sind, sind zum Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt. In diesem Zusammenhang gibt es noch den Fall der Teilleistungen. Dies sind Leistungen, die wirtschaftlich sinnvoll teilbar sind. Dafür müssen Auftragnehmer und Auftraggeber gesonderte Entgeltvereinbarungen abschließen. Nur dann ist nicht der Zeitpunkt der Gesamtleistung relevant, sondern jeweils der Zeitpunkt der einzelnen Teilleistungen.
  • Auch bei unentgeltlicher Wertabgabe muss auf den richtigen Steuersatz geachtet werden, auch hierbei kommt es wieder auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung an.
  • Bei Lieferungen aus anderen EU-Staaten entsteht die Umsatzsteuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens im Folgemonat nach Erwerb.  
  • Fallen Anzahlungen und Liefertermin nicht in den gleichen Zeitraum, sind Korrekturen notwendig.

(Haftungsausschluss: Im Zweifel fragen Sie Ihren Steuerberater)

(Quelle: SHBB Journal Steuern und Rechnungswesen Ausgabe 2/2020, Seite 3)